Die geplante Neuregelung der Organspende in Deutschland wirft grundlegende Fragen zum Selbstbestimmungsrecht der Bürger auf. Besonders problematisch könnte werden, dass Menschen, die einer Organentnahme widersprechen möchten, beim offiziellen Organspende-Register auf digitale Zugangshürden stoßen.
In seinem am 25. Oktober 2026 veröffentlichten Beitrag „Wer keine Identifikations-App nutzen kann oder will, könnte zwangsweise Organspender werden“ kritisiert der Journalist Norbert Häring die Pläne zur Einführung der sogenannten Widerspruchslösung bei der Organspende. Seine zentrale Befürchtung: Menschen könnten künftig als potenzielle Organspender gelten, obwohl sie niemals ausdrücklich ihre Zustimmung gegeben haben und möglicherweise nicht über die technischen Möglichkeiten verfügen, ihren Widerspruch zuverlässig zu dokumentieren.
Vom freiwilligen Einverständnis zum verpflichtenden Widerspruch
Bislang gilt in Deutschland die Entscheidungslösung. Eine Organentnahme setzt grundsätzlich die Zustimmung des Verstorbenen oder eine entsprechende Entscheidung der Angehörigen nach seinem tatsächlichen beziehungsweise mutmaßlichen Willen voraus. Mit der diskutierten Widerspruchslösung würde sich dieses Prinzip grundlegend verändern. Wer zu Lebzeiten nicht widersprochen hat, könnte unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen als Organspender infrage kommen. Der Bundesrat hatte bereits im Juli 2024 eine entsprechende Gesetzesinitiative beschlossen. Nach Härings Darstellung unterstützen inzwischen 254 Bundestagsabgeordnete verschiedener Parteien eine solche Neuregelung.
Damit stellt sich eine entscheidende Frage: Darf das Ausbleiben eines Widerspruchs tatsächlich als Zustimmung zu einem medizinischen Eingriff nach dem Tod gewertet werden?
Digitale Hürden beim Widerspruch
Besonders kritisch betrachtet Häring die technischen Voraussetzungen des offiziellen Organspende-Registers. Er berichtet von einem Leser, der seinen Widerspruch schriftlich beim zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte einreichen wollte. Trotz beigefügter Ausweisdokumente sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Registrierung ausschließlich auf digitalem Weg möglich sei.
Für den direkten Zugang zum Register werden ein elektronisch nutzbarer Personalausweis und die entsprechende Identifikationssoftware benötigt. Daneben bestehen weitere digitale Zugangswege, etwa über Krankenkassen. Das wirft insbesondere für ältere Menschen, Personen ohne Internetzugang oder Bürger, die digitale Identifikationsverfahren bewusst ablehnen, erhebliche Fragen auf. Zwar kann eine Entscheidung gegen die Organspende auch außerhalb des Registers dokumentiert werden, beispielsweise durch einen Organspendeausweis oder eine schriftliche Erklärung. Doch Häring bezweifelt, dass diese Alternativen in jeder denkbaren Situation dieselbe Verlässlichkeit bieten.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung: Die fehlende Registrierung bedeutet nicht automatisch, dass unter allen Umständen Organe entnommen werden dürfen. Welche weiteren Prüfungen und Schutzmechanismen gelten, hängt von der konkreten gesetzlichen Ausgestaltung ab.
Selbstbestimmung darf nicht von einer App abhängen
Der eigentliche Konflikt reicht über technische Schwierigkeiten hinaus. Das Recht, über den eigenen Körper zu bestimmen, gehört zu den grundlegenden Persönlichkeitsrechten. Wenn der Staat eine Regelung einführt, bei der Schweigen rechtliche Folgen hat, muss er sicherstellen, dass jeder Mensch seinen entgegenstehenden Willen einfach, verständlich und zuverlässig erklären kann.
Eine digitale Infrastruktur, die nicht allen Bürgern gleichermaßen zugänglich ist, könnte diesem Anspruch widersprechen. Häring schlägt deshalb einen anderen Weg vor: Bürger könnten bei der Beantragung eines Personalausweises, beim Kontakt mit Behörden oder beim Wechsel ihrer Krankenkasse ausdrücklich nach ihrer Entscheidung zur Organspende gefragt werden. Damit ließe sich eine dokumentierte persönliche Entscheidung erreichen, ohne fehlenden Widerspruch automatisch als Einverständnis zu behandeln.
Weitere ethische Fragen zur Organentnahme
Der Artikel spricht außerdem die medizinischen und ethischen Voraussetzungen einer Organentnahme an. Häring verweist auf Überlegungen, die geltenden Voraussetzungen zur Todesfeststellung künftig zu verändern und unter bestimmten Bedingungen eine Organentnahme nach Herz-Kreislauf-Stillstand zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine eigenständige medizinethische und rechtliche Debatte. Eine Einführung der Widerspruchslösung würde eine solche Änderung nicht automatisch bewirken.
Dennoch verdeutlicht die Diskussion, wie wichtig transparente Regeln, unabhängige medizinische Entscheidungen und eine umfassende Aufklärung der Bevölkerung sind. Auch die Frage, wie Sterbende und ihre Angehörigen während einer möglichen Organspende begleitet werden, verdient besondere Aufmerksamkeit. Dabei müssen sowohl die Würde des Sterbenden als auch die medizinischen Standards gewahrt bleiben.
Zwischen Lebensrettung und persönlicher Freiheit
Befürworter der Widerspruchslösung argumentieren, dass mehr verfügbare Spenderorgane schwer kranken Menschen das Leben retten könnten. Die Hoffnung besteht darin, die Zahl möglicher Organspenden zu erhöhen und lange Wartezeiten zu verkürzen. Dieses Ziel ist zweifellos von großer gesellschaftlicher Bedeutung.
Doch auch ein lebensrettender Zweck entbindet den Gesetzgeber nicht davon, individuelle Grundrechte zu respektieren. Eine faire Regelung muss deshalb zwei Interessen miteinander verbinden: den Wunsch, möglichst vielen Patienten durch eine Transplantation zu helfen, und das Recht jedes Einzelnen, eine Organentnahme abzulehnen.
Der Beitrag von Norbert Häring macht auf ein Problem aufmerksam, das in der öffentlichen Diskussion über die Organspende leicht in den Hintergrund geraten kann: Nicht jeder Mensch hat dieselben Möglichkeiten, digitale Verwaltungsangebote zu nutzen. Sollte die Widerspruchslösung eingeführt werden, wäre es deshalb besonders wichtig, einen Widerspruch auch ohne Smartphone, Internetzugang oder elektronische Identifikation einfach und rechtssicher zu ermöglichen. Die entscheidende Frage lautet nicht nur, wie mehr Spenderorgane gewonnen werden können, sondern auch, wie sichergestellt wird, dass dabei niemandes Wille übergangen wird.