Wahlrecht für Ausländer in Berlin? Das sagt Ex-Verfassungsrichter Di Fabio

Die geplante rot-rot-grüne Regierung in Berlin will das Wahlrecht auf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausweiten. Doch ausgerechnet bei der Wahl zum Abgeordnetenhaus dürfte das Vorhaben an der Verfassung scheitern. Der frühere Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio hält eine grundlegende Änderung des geltenden Rechts für erforderlich.

In Berlin zeichnet sich nach der Abgeordnetenhauswahl vom 20. September ein politischer Kurswechsel ab. Die Linke, die mit 25,7 Prozent stärkste Kraft wurde, verhandelt mit Grünen und SPD über eine gemeinsame Regierung. Eine ihrer geplanten Reformen könnte allerdings bereits an den rechtlichen Voraussetzungen scheitern: das Wahlrecht für Ausländer, die seit mindestens fünf Jahren in Deutschland leben.

Der Vorschlag betrifft nicht nur die Teilnahme an Wahlen, sondern auch das Recht, selbst für ein politisches Mandat zu kandidieren. Er soll sowohl auf kommunaler Ebene als auch bei Landeswahlen gelten.

Verfassungsrechtler sieht klare Grenze

Der ehemalige Bundesverfassungsrichter Udo Di Fabio hat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Vorhabens geäußert. Nach seiner Einschätzung ist die Wahl der Landesparlamente grundsätzlich den deutschen Staatsangehörigen vorbehalten. Di Fabio verwies darauf, dass das Grundgesetz die demokratische Legitimation staatlicher Gewalt an das deutsche Staatsvolk knüpft. Für eine Ausweitung des Wahlrechts bei Landtagswahlen wäre deshalb eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich. Auch die Berliner Landesverfassung müsste entsprechend angepasst werden.

Für beide Änderungen wären qualifizierte Mehrheiten notwendig. Eine Zweidrittelmehrheit im Bundestag und Bundesrat beziehungsweise im Berliner Abgeordnetenhaus erscheint angesichts der politischen Widerstände derzeit schwer erreichbar. Anders liegt der Fall bei Kommunalwahlen. Dort dürfen bereits heute Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten wählen und kandidieren. Ein darüber hinausgehendes allgemeines Wahlrecht für Drittstaatsangehörige wäre jedoch ebenfalls nicht ohne Weiteres durch ein einfaches Landesgesetz einzuführen.

Eine Entscheidung aus dem Jahr 1990 ist weiterhin maßgeblich

Die verfassungsrechtlichen Bedenken haben einen historischen Hintergrund. Bereits 1990 beschäftigte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage, ob Bundesländer das kommunale Wahlrecht auf Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit ausweiten dürfen. Die Richter entschieden damals, dass der Begriff des Volkes im Grundgesetz grundsätzlich auf das deutsche Staatsvolk verweist. Später wurde durch eine Grundgesetzänderung ausdrücklich ermöglicht, dass Bürger anderer EU-Staaten an Kommunalwahlen teilnehmen können.

Für die Wahl der Landesparlamente existiert eine vergleichbare Ausnahme nicht. Der Berliner Vorstoß berührt damit nicht lediglich eine verwaltungstechnische Frage, sondern die verfassungsrechtliche Definition des Wahlvolkes.

Kritik kommt auch aus der SPD

Politisch ist die geplante Reform selbst innerhalb des möglichen Regierungsbündnisses umstritten. Die Berliner Wirtschaftssenatorin Franziska Giffey (SPD) hat sich gegen ein allgemeines Wahlrecht ohne deutsche Staatsangehörigkeit bei Landeswahlen ausgesprochen. Sie betrachtet die Staatsangehörigkeit als wesentliche Voraussetzung für die Teilnahme an der parlamentarischen Willensbildung auf Landesebene.

Auch der bisherige Regierende Bürgermeister Kai Wegner (CDU) lehnt die Pläne ab. Er verweist darauf, dass das Wahlrecht an die deutsche Staatsangehörigkeit gebunden sei und diese Voraussetzung nicht durch eine gewöhnliche politische Entscheidung aufgehoben werden könne. Die AfD hält die vorgeschlagene Ausweitung ebenfalls für verfassungswidrig.