Neuer Medienstaatsvertrag: Sollen etablierte Medien im Internet bevorzugt werden?

Ein geplanter Medienstaatsvertrag könnte erheblichen Einfluss darauf haben, welche Nachrichten und Kommentare Nutzer künftig in sozialen Netzwerken angezeigt bekommen. Öffentlich-rechtliche Sender und etablierte Medienhäuser sollen nach einem vorliegenden Diskussionsentwurf bei der Verbreitung ihrer Inhalte bevorzugt werden. Unabhängige Medien und kleinere journalistische Anbieter könnten dadurch an Sichtbarkeit verlieren.

Darüber berichtet der Wirtschaftsjournalist Norbert Häring in seinem am 29. Oktober veröffentlichten Beitrag „Wie der Staat bestimmen will, wessen Inhalte wir im Internet zu sehen bekommen“. Häring kritisiert die Pläne als Eingriff in den Wettbewerb zwischen etablierten und unabhängigen Medien und warnt vor einer staatlich beeinflussten Auswahl journalistischer Inhalte. <Cite ref=“turn752379news0″/>

Landesmedienanstalten sollen privilegierte Angebote bestimmen

Im Mittelpunkt steht der geplante Digitale-Medien-Staatsvertrag, Teil 2, der auch als Zehnter Medienänderungsstaatsvertrag bezeichnet wird. Für diesen liegt nach Härings Darstellung bislang ein Diskussionsentwurf vor, zu dem Verbände Stellung nehmen können. Der Entwurf sieht demnach vor, bestimmte journalistische Angebote besonders zu berücksichtigen. Entscheidend soll sein, ob sie durch besondere redaktionelle Leistungen zur Meinungs- und Angebotsvielfalt beitragen. Nach dem vorgesehenen § 25a sollen die Landesmedienanstalten entsprechende Angebote bestimmen können. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk würde diesen Status grundsätzlich erhalten. Auch bestimmte private Fernsehsender könnten ohne gesonderte Prüfung davon profitieren.

Für Presseangebote ist eine weitere Regelung vorgesehen. Medien, die sich dem Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterwerfen, sollen ebenfalls bevorzugt berücksichtigt werden können. Häring sieht darin eine Benachteiligung neuer journalistischer Anbieter. Etablierte Medienhäuser verfügten bereits über größere finanzielle und organisatorische Möglichkeiten. Durch die geplanten Vorschriften könnten sie zusätzlich Vorteile bei der Verbreitung ihrer Inhalte erhalten.

Mindestens 20 % der Empfehlungen für privilegierte Medien

Besonders weitreichend wäre eine im Entwurf diskutierte Quote für algorithmische Empfehlungen. Nach Härings Darstellung müssten Plattformen wie YouTube, Facebook, Instagram, TikTok und X künftig mindestens 20 % der automatisch ausgewählten Inhalte aus dem Kreis privilegierter Anbieter berücksichtigen. Eine solche Regelung würde nicht unmittelbar festlegen, welche Inhalte Nutzer veröffentlichen dürfen. Sie könnte jedoch beeinflussen, welche Beiträge von den Plattformen empfohlen und damit einer größeren Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Häring befürchtet, dass kleinere und unabhängige Medien dadurch verdrängt werden. Wenn ein erheblicher Teil der Empfehlungen gesetzlich bestimmten Anbietern vorbehalten wird, verringert sich der Spielraum für andere Inhalte. Allerdings enthält der Diskussionsentwurf nach seiner Darstellung auch eine alternative Variante. Danach würde sich die Quote ausschließlich auf Empfehlungen aus den Bereichen Information und Bildung beziehen. Diese Fassung hätte andere Auswirkungen als eine Quote für sämtliche empfohlenen Inhalte.

Welche Regelung letztlich übernommen wird, ist noch offen. Der Entwurf beschränkt sich nach Härings Bericht nicht auf soziale Netzwerke. In einem vorgesehenen § 77e sollen auch Anbieter künstlicher Intelligenz verpflichtet werden, bestimmte Medien bei Quellen- und Lektürehinweisen bevorzugt zu berücksichtigen. Eine feste Quote ist dafür offenbar nicht vorgesehen. Dennoch würde damit auch die Auswahl von Informationsquellen durch KI-Systeme regulatorisch beeinflusst.

Gerade dieser Punkt ist von erheblicher Bedeutung. Immer mehr Menschen nutzen KI-Anwendungen, um Informationen zu suchen, Nachrichten einzuordnen und sich einen Überblick über aktuelle Entwicklungen zu verschaffen. Wenn bestimmte Medien gesetzlich bevorzugt werden müssen, stellt sich die Frage, welche Auswirkungen dies auf die Auffindbarkeit anderer journalistischer Angebote hat.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die vorgesehene Bedeutung des Deutschen Presserates. Häring argumentiert, dass etablierte Presseverlage über ihre Einbindung in die Selbstregulierung einen vergleichsweise einfachen Zugang zum privilegierten Status erhalten könnten. Neue Medienanbieter hätten diese Möglichkeit nicht in gleicher Weise. Zwar könnten sie nach dem Entwurf eine Anerkennung durch die zuständige Landesmedienanstalt beantragen. Häring bezweifelt jedoch, dass die vorgesehenen Kriterien den unterschiedlichen Geschäftsmodellen kleiner journalistischer Angebote gerecht werden.

Als Beispiele nennt er unabhängige Internetmedien und Blogs, deren Schwerpunkt häufig auf Themen liegt, die in größeren Medien wenig Beachtung finden. Die geplanten Kriterien orientieren sich unter anderem an redaktionellem Aufwand, selbst produzierten Inhalten und bestimmten Programmanteilen. Ob sie auf kleinere, spezialisierte Anbieter angemessen angewendet werden können, ist damit eine zentrale Frage.

Ob die Vorschriften tatsächlich in Kraft treten, hängt von der Zustimmung der Bundesländer ab. Medienstaatsverträge müssen von allen beteiligten Ländern ratifiziert werden. Häring verweist in diesem Zusammenhang auf Sachsen-Anhalt. Dort könnten die politischen Mehrheitsverhältnisse eine Zustimmung erschweren. Nach einem von ihm angeführten Bericht der Berliner Zeitung lehnt die BSW-Fraktion eine Quote für staatlich ausgewählte Medienangebote ab. Die stellvertretende Fraktionsvorsitzende Claudia Wittig sprach demnach von „schleichender Zensur“. Auch die AfD-Fraktion äußerte Vorbehalte. Ihr medienpolitischer Sprecher Tobias Rausch kündigte laut Härings Darstellung an, eine verdeckte Bevorzugung öffentlich-rechtlicher Inhalte ablehnen zu wollen. Zugleich wolle die Fraktion zunächst weitere Einzelheiten des Entwurfs prüfen. Damit ist offen, ob der geplante Staatsvertrag die erforderliche Zustimmung sämtlicher Länder erhält.

Die geplanten Regelungen betreffen einen wesentlichen Bereich der öffentlichen Meinungsbildung. Soziale Netzwerke und digitale Plattformen entscheiden bereits heute durch ihre Empfehlungsmechanismen mit darüber, welche Inhalte große Reichweiten erzielen. Der Diskussionsentwurf würde diese Auswahl nach Härings Darstellung um gesetzlich vorgegebene Bevorzugungen ergänzen. Die Befürwortung einer stärkeren Sichtbarkeit journalistischer Angebote und die Frage, wer darüber entscheidet, sind dabei zu unterscheiden. Denn eine bevorzugte Behandlung bestimmter Anbieter kann zugleich die Sichtbarkeit anderer Angebote verringern.

Härings Kritik richtet sich insbesondere gegen die vorgesehene Auswahl privilegierter Medien durch staatliche beziehungsweise staatsvertraglich eingesetzte Stellen sowie gegen die automatische Begünstigung etablierter Anbieter. Der Medienstaatsvertrag ist bislang nicht beschlossen. Die endgültige Ausgestaltung der Quoten, der Anerkennungskriterien und der Vorgaben für KI-Systeme steht noch aus. Bereits der Diskussionsentwurf wirft jedoch erhebliche Fragen auf: Nach welchen Kriterien sollen journalistische Angebote bevorzugt werden? Welche Möglichkeiten erhalten unabhängige Medien, denselben Status zu erreichen? Und wie lässt sich verhindern, dass staatliche Vorgaben zur Förderung von Medienvielfalt den Wettbewerb zwischen unterschiedlichen Informationsangeboten einschränken?

Die weitere Beratung des Staatsvertrags wird zeigen, ob diese Fragen aufgegriffen werden und welche Änderungen die Länder an den vorgesehenen Regelungen vornehmen.