Neues Altersvorsorgedepot: Beim Erben droht Familien der Verlust staatlicher Zulagen

Mit dem neuen Altersvorsorgedepot will die Bundesregierung ab Januar 2027 das private Sparen in Aktien und ETFs attraktiver machen. Bis zu 540 Euro Grundzulage jährlich und weitere 300 Euro je Kind sollen den Vermögensaufbau unterstützen. Allerdings enthält die Reform eine Regelung, die für Hinterbliebene teuer werden kann: Stirbt der Depotinhaber, müssen seine Erben unter Umständen sämtliche staatlichen Zulagen und steuerlichen Vergünstigungen zurückgeben.

Besonders betroffen sind Kinder und unverheiratete Lebenspartner. Wie Christian Hansen in einem Bericht von FOCUS online über die Erbschaftsregeln des neuen Altersvorsorgedepots erläutert, bleibt die Förderung im Todesfall grundsätzlich nur dann erhalten, wenn das Guthaben auf einen eigenen Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehepartners übertragen wird. Eingetragene Lebenspartner sind Ehegatten gleichgestellt.

Für andere Erben gelten deutlich ungünstigere Bedingungen. Zwar gehört das angesparte Vermögen zum Nachlass, doch der Anbieter muss die erhaltenen Zulagen und Steuervorteile vor der Auszahlung abziehen und an den Staat zurückführen. Die eigenen Einzahlungen des Verstorbenen und die erwirtschafteten Kapitalerträge bleiben erhalten. Auch Erträge, die mit staatlichen Fördermitteln erzielt wurden, müssen nach der dargestellten Regelung nicht zurückgezahlt werden.

Kinder verlieren eine bisherige Möglichkeit

Gegenüber der bisherigen Riester-Förderung bedeutet das eine Verschlechterung für Familien. Dort konnten kindergeldberechtigte Kinder das angesparte Guthaben unter bestimmten Voraussetzungen als Waisenrente erhalten, ohne die staatliche Förderung zu verlieren. Diese Möglichkeit ist beim neuen Altersvorsorgedepot nicht mehr vorgesehen. Auch langjährige Lebensgemeinschaften ohne Trauschein werden bei der Übertragung der Förderung nicht berücksichtigt.

Hinzu kommt möglicherweise die Erbschaftsteuer. Unverheiratete Lebenspartner haben lediglich einen persönlichen Freibetrag von 20.000 Euro und fallen grundsätzlich in die Steuerklasse III. Bei größeren Nachlässen kann deshalb neben der Rückforderung staatlicher Fördermittel eine zusätzliche steuerliche Belastung entstehen. Wie hoch diese tatsächlich ausfällt, hängt vom gesamten steuerpflichtigen Erwerb ab.

Für verheiratete Sparer gibt es dagegen Gestaltungsmöglichkeiten. Nach der im Bericht erläuterten Rechtslage muss der überlebende Partner nicht zwingend Alleinerbe sein. Das geförderte Depot kann ihm beispielsweise durch ein Vermächtnis zugewiesen werden, während die Kinder den übrigen Nachlass erhalten. Entscheidend ist, dass das Guthaben rechtzeitig auf einen eigenen begünstigten Altersvorsorgevertrag des Partners übertragen wird. Der Bericht verweist dabei auf eine nach bisheriger Verwaltungspraxis geltende Frist von zwölf Monaten.

Auszahlungsform entscheidet über das Erbe

Eine wichtige Neuerung betrifft die spätere Rentenphase. Das Altersvorsorgedepot ermöglicht einen Auszahlungsplan, bei dem das verbleibende Kapital grundsätzlich weiterhin vererbbar bleibt. Sparer müssen das Restvermögen nicht wie bei bisherigen Riester-Modellen spätestens im Alter von 85 Jahren in eine lebenslange Rentenversicherung überführen. Wer dagegen eine lebenslange Leibrente vereinbart, erhält regelmäßige Zahlungen bis zum Tod. Eine weitere Absicherung der Hinterbliebenen ist dann nur möglich, wenn entsprechende Garantieleistungen vereinbart wurden.

Die Reform erweitert damit die Möglichkeiten, mit Aktien und Fonds für das Alter vorzusorgen. Gleichzeitig müssen Sparer berücksichtigen, dass staatliche Förderung und freie Vererbbarkeit unterschiedlichen Regeln unterliegen. Vor allem für Alleinerziehende, unverheiratete Paare und Familien mit Kindern kann das entscheidend sein.

Wer ein Altersvorsorgedepot abschließen möchte, sollte deshalb neben Förderhöhe, Kosten und Anlagestrategie auch die Regelungen für den Todesfall prüfen. Unter Umständen kann ein gewöhnliches Wertpapierdepot ohne staatliche Zulagen für die Vermögensweitergabe flexibler sein. Ob sich die Förderung dennoch lohnt, hängt von der individuellen Familiensituation, der Sparsumme und der geplanten Verwendung des Kapitals ab.