Die Bundesregierung plant eine weitreichende Neuordnung der Befugnisse ihrer Nachrichtendienste. Der Bundesnachrichtendienst soll künftig in bestimmten Fällen nicht nur Informationen über Cyberangriffe und Desinformationsoperationen sammeln, sondern selbst tätig werden können. Vorgesehen sind Eingriffe in die IT-Infrastruktur fremder Mächte, wenn von dort entsprechende Operationen ausgehen. Der Gesetzentwurf umfasst rund 700 Seiten.
Damit verändert sich der Handlungsspielraum des deutschen Auslandsgeheimdienstes erheblich. Bislang lag seine Aufgabe vor allem darin, Vorgänge im Ausland aufzuklären, Informationen zu beschaffen und die Bundesregierung über Bedrohungen zu unterrichten. Die neuen Regeln sollen in begrenzten Fällen auch aktive Maßnahmen ermöglichen. Ein laufender digitaler Angriff müsste dann nicht ausschließlich beobachtet und ausgewertet werden. Der BND könnte versuchen, die dafür genutzte technische Infrastruktur zu beeinträchtigen.
Neue Instrumente
Hinter der Reform steht eine Sicherheitslage, in der staatliche Konflikte zunehmend außerhalb klassischer militärischer Auseinandersetzungen ausgetragen werden. Cyberattacken, Sabotage, Drohnen und Desinformationskampagnen können erhebliche Schäden verursachen, ohne dass ein Staat offen militärisch angreift. Für Sicherheitsbehörden entsteht daraus ein Problem: Sie können eine feindliche Operation möglicherweise erkennen, verfügen aber nicht zwangsläufig über die Befugnisse, unmittelbar dagegen vorzugehen.
Wie schwierig bereits die Zuordnung solcher Vorgänge sein kann, zeigt der Vorfall am Flughafen Leipzig/Halle. Dort wurde eine Drohne mit Sprengstoff und Zünder in der Nähe ukrainischer Transportflugzeuge entdeckt. Die Bundesanwaltschaft ermittelt wegen versuchten Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bezeichnete den Vorgang als mögliches hybrides Anschlagsszenario fremder Mächte. Eine belastbare Zuordnung zu Russland besteht bislang nicht.
Für aktive Maßnahmen eines Nachrichtendienstes ist diese Unsicherheit von erheblicher Bedeutung. Ein Eingriff in ausländische IT-Systeme setzt voraus, dass Herkunft und Verantwortlichkeit eines Angriffs hinreichend geklärt sind. Bei verdeckten digitalen Operationen lässt sich die technische Spur jedoch verschleiern. Mit größeren Eingriffsmöglichkeiten wachsen deshalb auch die Anforderungen an die Voraussetzungen, unter denen der Staat solche Maßnahmen anordnen darf.
Die geplanten Änderungen reichen zugleich über die Cyberabwehr hinaus. BND und Verfassungsschutz sollen biometrische Daten mit Informationen aus dem Internet abgleichen und Online-Durchsuchungen einsetzen dürfen. Außerdem soll der BND eine im Ausland begonnene Durchsuchung unter bestimmten Voraussetzungen in Deutschland fortführen können, etwa wenn eine bereits observierte Person nach Deutschland einreist.
Beim Verfassungsschutz ist zugleich eine Begrenzung vorgesehen. Die Beobachtung einer Vereinigung als extremistischer Verdachtsfall soll grundsätzlich nach fünf Jahren enden. Weitere Beobachtungszeiträume von jeweils zwei Jahren wären möglich, müssten allerdings vom Bundesinnenministerium genehmigt werden. Eine entsprechende bundesweite Höchstfrist gibt es bisher nicht.
Diese Regelung besitzt erhebliche politische Bedeutung. Die AfD wird seit Februar 2021 als Verdachtsfall geführt. Das Oberverwaltungsgericht Münster bestätigte 2024 die Rechtmäßigkeit dieser Einstufung. Im Mai 2025 stufte das Bundesamt für Verfassungsschutz die Partei als „gesichert rechtsextremistisch“ ein; in einem Eilverfahren setzte sich anschließend die AfD durch, während das Hauptsacheverfahren noch aussteht.
Mit einer zeitlichen Begrenzung würde sich auch die Verantwortung für eine längerfristige Beobachtung verändern. Soll sie über fünf Jahre hinaus fortgesetzt werden, wäre dafür nicht mehr allein die fachliche Bewertung der Sicherheitsbehörden maßgeblich. Durch die notwendige Zustimmung des Bundesinnenministeriums würde die politische Leitung unmittelbar in die Entscheidung über die Verlängerung einbezogen.
Der Ausbau staatlicher Befugnisse trifft zudem auf verfassungsrechtliche Grenzen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt bis zum Jahresende Änderungen bei der Inland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Die Überwachung ist nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich zulässig, muss jedoch verhältnismäßig ausgestaltet und wirksamer kontrolliert werden. Eine wichtige Rolle soll dabei der Unabhängige Kontrollrat übernehmen, der mit erfahrenen Juristen besetzt werden soll.
Auch Telekommunikationsunternehmen könnten von der Neuordnung betroffen sein. Der Branchenverband VATM unterstützt eine stärkere Abwehrfähigkeit grundsätzlich, sieht jedoch offene Fragen. Unklar sei unter anderem, welche Unternehmen zu welchen Leistungen verpflichtet würden und welche Datenarten die Regelungen erfassen.
Die Reform verschiebt damit mehrere Grenzen gleichzeitig. Der BND soll gegenüber ausländischen Akteuren handlungsfähiger werden, während neue Überwachungsinstrumente die Möglichkeiten der Nachrichtendienste bei der Informationsbeschaffung erweitern. Beim Verfassungsschutz soll dagegen die Dauer bestimmter Beobachtungsmaßnahmen stärker geregelt werden. Parallel verlangt das Bundesverfassungsgericht wirksamere Kontrollmechanismen.
Für den BND wäre vor allem die Möglichkeit aktiver Eingriffe ein grundlegender Wechsel. Deutschland würde seinem Auslandsgeheimdienst erlauben, unter festgelegten Voraussetzungen nicht nur festzustellen, dass eine fremde Macht eine digitale Operation durchführt, sondern auf deren technische Infrastruktur einzuwirken. Damit erhält die deutsche Nachrichtendienstpolitik ein Instrument, das stärker auf unmittelbare Abwehr ausgerichtet ist. Zugleich steigt die Bedeutung der Regeln darüber, wer solche Eingriffe genehmigt, welche Beweislage dafür erforderlich ist und wie ihre Rechtmäßigkeit kontrolliert wird.