Bankkunden müssen sich zunehmend daran gewöhnen, gegenüber ihrem eigenen Geldinstitut Auskunft über Vermögen, Einkommen und Beschäftigung zu geben. Bei auffälligen oder größeren Überweisungen können zusätzlich Fragen nach Herkunft und Verwendungszweck des Geldes hinzukommen. Wer die verlangten Informationen nicht liefert, riskiert im Extremfall, dass eine Transaktion nicht ausgeführt oder die Geschäftsbeziehung beendet wird.
Der Wirtschaftsjournalist und Ökonom Norbert Häring sieht darin eine Entwicklung von erheblicher Tragweite. In einem aktuellen Beitrag auf seinem Blog „Geld und mehr“ spricht er von einer „schleichenden Enteignung der Bankkunden“. Seine These: Eigentum verliere einen Teil seiner Substanz, wenn der Eigentümer über sein Bankguthaben zunehmend nur noch unter Bedingungen und nach Offenlegung persönlicher Informationen verfügen könne.
Banken sollen ihre Kunden immer genauer kennen
Hinter der Entwicklung stehen Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Häring beschäftigt sich ausführlich mit der 2024 verabschiedeten EU-Geldwäscheverordnung.
Danach müssen Finanzinstitute unter bestimmten Voraussetzungen Informationen über ihre Kunden und deren Transaktionen einholen. Bei gelegentlichen Transaktionen ab 10.000 Euro greifen Sorgfaltspflichten. Diese gelten unabhängig von Schwellenwerten auch dann, wenn ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Zu den möglichen Informationen gehören Zweck und wirtschaftlicher Hintergrund einer Transaktion, die Herkunft und Bestimmung des Geldes sowie Geschäftstätigkeit, Beschäftigung oder Beruf des Kunden.
Hinzu kommt die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung. Transaktionen sollen daraufhin überprüft werden, ob sie zu den Kenntnissen der Bank über den Kunden, dessen Tätigkeit und dessen Risikoprofil passen.
Genau hier sieht Häring ein grundsätzliches Problem. Was ursprünglich der Bekämpfung schwerer Finanzkriminalität dienen soll, führe nach seiner Interpretation zu einer immer umfassenderen Durchleuchtung auch unbescholtener Bankkunden.
Bei Auffälligkeiten kann es um das gesamte Vermögen gehen
Besonders weit reichen die sogenannten verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen. Werden Transaktionen als ungewöhnlich hoch, komplex oder anderweitig risikobehaftet eingestuft, können zusätzliche Informationen verlangt werden.
Dazu zählt nach der von Häring zitierten EU-Regelung ausdrücklich auch die Einholung zusätzlicher Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden. Auch die Gründe einer geplanten oder bereits vorgenommenen Transaktion können Gegenstand der Prüfung sein.
Damit erklärt sich zumindest teilweise, weshalb Bankkunden inzwischen mitunter sehr detaillierte Fragebögen erhalten. Häring berichtet von Fragen zum Gesamtvermögen, zur Vermögensherkunft sowie zu erwarteten Ein- und Auszahlungen.
Verweigert ein Kunde die erforderliche Mitwirkung und kann die Bank deshalb ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht erfüllen, können die Konsequenzen erheblich sein. Nach der von Häring angeführten EU-Regelung kann eine Transaktion unterbleiben oder eine Geschäftsbeziehung beendet werden.
Häring sieht die FATF als eigentlichen Motor
Härings Kritik richtet sich allerdings nicht nur gegen Banken oder die Europäische Union. Einen wesentlichen Ursprung der Entwicklung sieht er bei der Financial Action Task Force, kurz FATF.
Dieses internationale Gremium entwickelt Standards zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Formal handelt es sich um Empfehlungen. Häring argumentiert jedoch, dass diese faktisch einen erheblichen politischen Druck entfalten: Staaten werden hinsichtlich ihrer Umsetzung überprüft, und unzureichende Bewertungen können Nachteile für deren Finanzsektor nach sich ziehen.
Die FATF-Empfehlungen sehen unter anderem Regeln zur Identifizierung und Überprüfung von Kunden vor. Häring kritisiert, dass damit weitreichende Vorgaben außerhalb klassischer parlamentarischer Gesetzgebungsverfahren entwickelt würden und anschließend Eingang in nationales oder europäisches Recht fänden.
Sein Vorwurf lautet deshalb nicht, Banken hätten dieses Überwachungssystem aus eigenem Antrieb geschaffen. Vielmehr würden sie durch regulatorische Vorgaben dazu gebracht, immer umfangreichere Informationen über ihre Kunden zu sammeln und deren Zahlungsverkehr zu kontrollieren.
Selbst kleine Zahlungen können auffällig werden
Ein weiterer Punkt ist für Häring besonders problematisch: Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung lassen sich nicht ausschließlich über hohe Geldbeträge erkennen.
Er verweist auf die deutsche Finanzaufsicht BaFin, wonach Gelder zur Terrorismusfinanzierung durchaus aus legalen Quellen wie Gehältern oder Spenden stammen und einzelne Transaktionen nur sehr geringe Beträge umfassen können.
Damit können grundsätzlich auch viele kleine Zahlungen in den Fokus automatisierter Kontrollsysteme geraten.
Häring sieht darin insbesondere ein Risiko für alternative Medien und andere Angebote, die sich über zahlreiche Kleinspenden oder Abonnements finanzieren. Er verweist darauf, dass die FATF Abonnements und Kleinspenden an Inhalteanbieter als mögliche Kanäle für Terrorismusfinanzierung thematisiert hat. Daraus leitet er die Gefahr ab, dass auch völlig legale Medienangebote und deren Unterstützer in automatisierte Risikoprüfungen geraten können.
Wenn der Algorithmus misstrauisch wird
Damit verschiebt sich nach Härings Interpretation auch das Verhältnis zwischen Kunde und Bank.
Eine ungewöhnliche Überweisung muss keineswegs illegal sein. Sie kann schlicht vom bisherigen Verhalten eines Kunden abweichen. Für automatisierte Systeme kann gerade diese Abweichung jedoch Anlass für eine nähere Prüfung sein.
Für Banken entsteht gleichzeitig ein eigenes Risiko: Sie müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden nachweisen können, dass ihre Maßnahmen dem festgestellten Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiko angemessen sind.
Häring sieht darin einen Anreiz, im Zweifel lieber zu viel als zu wenig zu kontrollieren. Der Kunde müsse dann erklären, woher sein Geld stammt, warum er es überweisen möchte und gegebenenfalls wohin es fließt.
Wem gehört das Geld auf dem Konto noch?
An diesem Punkt wird aus der regulatorischen Analyse eine grundsätzliche politische Kritik.
Häring argumentiert, dass Bankguthaben zwar formal Eigentum beziehungsweise Forderungen des Kunden bleiben, die tatsächliche Verfügungsfreiheit darüber aber zunehmend eingeschränkt werde. Wenn Überweisungen von Erklärungen abhängig gemacht, Bargeldabhebungen erschwert oder Geschäftsbeziehungen wegen unzureichender Mitwirkung beendet werden könnten, werde aus seiner Sicht aus uneingeschränktem Eigentum zunehmend „Eigentum unter Vorbehalt“.
Er verbindet diese Entwicklung mit einer zweiten Sorge: der finanziellen Privatsphäre.
Je detaillierter Banken Vermögensherkunft, Beschäftigung, Zahlungsströme und wirtschaftliche Beziehungen ihrer Kunden erfassen müssen, desto umfassender werde das Bild, das innerhalb des regulierten Finanzsystems über einzelne Bürger entsteht.
Härings Fazit fällt entsprechend scharf aus. Er sieht Eigentumsrechte und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung berührt und kritisiert insbesondere, dass ein erheblicher Teil dieser Kontrolle nicht unmittelbar durch Behörden, sondern durch private Banken vorgenommen werde.
Dabei bestreitet Häring nicht die Notwendigkeit, Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Er fordert jedoch eine gezieltere Überwachung bekannter Organisationen und verdächtiger Personen anstelle einer immer weiter ausgreifenden Kontrolle des allgemeinen Zahlungsverkehrs.
Die zentrale Frage seines Beitrags reicht damit weit über Geldwäschevorschriften hinaus: Wie viel finanzielle Privatsphäre und unmittelbare Verfügungsfreiheit über das eigene Geld ist eine Gesellschaft bereit aufzugeben, um Banken und Sicherheitsbehörden eine möglichst umfassende Kontrolle verdächtiger Finanzströme zu ermöglichen?
Norbert Härings Antwort darauf ist eindeutig: Die Grenze sei inzwischen erheblich zu weit in Richtung Kontrolle verschoben worden.
Ich habe dabei bewusst Härings Tatsachendarstellung von seinen Wertungen getrennt. Begriffe wie „Enteignung“, „Finanzschnüffelei“ oder seine Kritik an der demokratischen Legitimation der FATF erscheinen deshalb als Härings These, nicht als vom Artikel unabhängig festgestellte Tatsache. Das macht einen Bericht über seinen Text journalistisch belastbarer.