Entscheidende Neuerung im hessischen Landtag nach den Wahlen: Es soll einen Corona-Untersuchungsausschuss geben

Die Landtagswahlen in Hessen sind beendet. Die Union ist die stärkste Kraft im Parlament und wird mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit die Regierung anführen. Oppositionsfraktion Nr. 1 wird die AfD sein, die mehr als 18 % der Stimmen gewann. Damit verbunden ist das Recht, Untersuchungsausschüsse einsetzen zu lassen. Die erste Idee: Ein „Corona-Untersuchungsausschuss“, den die Partei offenbar zumindest schon einmal rechtlich unverbindlich in der Öffentlichkeit ankündigt.

Rechtliche Voraussetzungen für einen solchen Corona-Untersuchungsausschuss

Die rechtliche Voraussetzung, um überhaupt Ausschüsse dieser Art einzuberufen, ist der Anteil von 20 % der Stimmen im Parlament. Da kleine Parteien unterhalb der 5%-Grenze keine Sitze im Parlament erhalten, wird die AfD umgerechnet auf 20 % Anteil kommen. Damit kann sie solche Untersuchungsausschüsse beantragen.

Es solle, so die AfD, dafür gesorgt werden, dass „seriös und vernünftig“, wie es im Bericht heißt, „aufgearbeitet“ würde, „was da alles schiefgelaufen ist“. Dies sei zwingend erforderlich.

Es sei ein Projekt, das zeitlich mit „hoher Priorität angegangen wird“.

Die Partei sei der Meinung, so der Bericht, dass die Maßnahmen vom Land bei der Bekämpfung der Pandemie „in Teilen sowohl funktional als auch ethisch und rechtlich zweifelhaft“ gewesen seien. Diese Haltung ruft wiederum laut Bericht Kritik hervor. Kritiker würden von „Desinformation“ sprechen.

Das wiederum irritiert in diesem Zusammenhang, weil ein Untersuchungsausschuss theoretisch in der Lage sein müsste, Wahrheit, Fiktion und Desinformation voneinander zu trennen. Insofern, könnte man mutmaßen, ist ein Untersuchungsausschuss erst Recht ein Instrument, mit dem ein Befund etwas besser abgesichert in der Öffentlichkeit vermittelt dargestellt werden könnte.

Der Landtag wird übrigens gezwungen sein, den Untersuchungsausschuss tatsächlich einzusetzen, wenn ein Fünftel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags einen solchen Ausschuss beantragt. Dies sieht Paragraf 2 des hessischen Untersuchungsausschussgesetzes vor, Absatz 1.