Die Frage nach dem Zugang zu möglichen Unterlagen aus dem Archiv der ehemaligen Staatssicherheit beschäftigt seit einiger Zeit ein Gerichtsverfahren in Berlin. Im Mittelpunkt steht dabei ein Antrag auf Akteneinsicht, der sich auf mögliche Dokumente über die frühere Bundeskanzlerin Angela Merkel bezieht. Das Verwaltungsgericht Berlin entschied nun, dass entsprechende Unterlagen nicht herausgegeben werden müssen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das zuständige Archiv auch nicht verpflichtet ist mitzuteilen, ob solche Dokumente überhaupt existieren.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Antrag des früheren FDP-Politikers Marcel Luthe. Bereits im Januar 2022 hatte er beim Bundesarchiv eine Anfrage gestellt, um Einsicht in mögliche personenbezogene Unterlagen zu Angela Merkel, geboren Kasner, zu erhalten. Luthe begründete seinen Antrag mit einem geplanten Buchprojekt. Darin wollte er sich mit Verbindungen und Strukturen innerhalb der DDR-Institutionen beschäftigen, insbesondere mit dem Zusammenspiel zwischen Ministerium für Staatssicherheit, SED, FDJ und weiteren Organisationen.
Die zuständige Behörde antwortete damals, dass keine Unterlagen gefunden worden seien, die nach den Regelungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes herausgegeben werden könnten. Diese Formulierung ließ jedoch offen, ob tatsächlich keinerlei Dokumente vorhanden sind oder ob vorhandene Materialien aus rechtlichen Gründen nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Genau diese Unklarheit wurde später zum zentralen Punkt des Gerichtsverfahrens.
Vor Gericht argumentierte Luthes Anwalt Marcel Templin, dass es dem Antrag nicht um private Details aus dem Leben der ehemaligen Kanzlerin gehe. Stattdessen solle überprüft werden, ob es Dokumente zu bestimmten Aspekten ihrer frühen politischen oder beruflichen Tätigkeit gebe. Dazu zählten etwa ihr Engagement in der politischen Bewegung „Demokratischer Aufbruch“ während der Wendezeit, Reisen in den Westen sowie ihre frühere Tätigkeit in der Freien Deutschen Jugend am Zentralinstitut für Physikalische Chemie.
Angela Merkel hatte in der Vergangenheit erklärt, dass ihre FDJ-Funktion vor allem kulturelle Aufgaben umfasst habe. Im Verfahren spielte diese inhaltliche Frage jedoch nur eine untergeordnete Rolle. Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass die rechtlichen Schutzbestimmungen des Stasi-Unterlagen-Gesetzes greifen. Diese sollen die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen wahren und verhindern, dass personenbezogene Informationen ohne klare rechtliche Grundlage veröffentlicht werden.
Mit seinem Urteil bestätigte das Verwaltungsgericht daher die Position des Archivs. Die Richter stellten fest, dass weder eine Herausgabe möglicher Unterlagen noch eine Auskunft über deren Existenz zwingend vorgeschrieben ist. Ob solche Unterlagen also existieren, ist in der Pffentlichkeit nicht bekannt.