Deutsche Männer zwischen 18 und 45: Wer länger als 3 Monate ausreisen möchte, muss Genehmigung einholen

Mit dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes zum Jahresbeginn 2026 hat sich eine bislang kaum beachtete Regelung grundlegend verändert. Der Bundestag und der Bundesrat beschlossen im Dezember 2025 das sogenannte Wehrdienstmodernisierungsgesetz, kurz WDModG. Im Zentrum der öffentlichen Debatte standen Fragen zur Ausgestaltung der Wehrpflicht und zur Einsatzbereitschaft der Streitkräfte, während eine spezifische juristische Anpassung weitgehend unbeachtet blieb.

Einfach mal um Genehmigung bitten müssen!

Diese Änderung betrifft eine Vorschrift, die bereits im bisherigen Wehrpflichtrecht existierte. In § 3 Abs. 2 war vorgesehen, dass Männer im wehrfähigen Alter Auslandsaufenthalte von mehr als drei Monaten genehmigen lassen müssen. Diese Verpflichtung war jedoch an eine klare Bedingung geknüpft: Sie galt ausschließlich im Spannungs- oder Verteidigungsfall, also in einer Situation, die nach den Artikeln 80a und 115a des Grundgesetzes formal festgestellt wird.

Durch das neue Gesetz wurde genau diese Einschränkung entfernt. Die überarbeitete Formulierung stellt klar, dass bestimmte Paragraphen des Wehrpflichtrechts nun auch außerhalb solcher Ausnahmesituationen Anwendung finden. Damit entfällt die bisherige Begrenzung auf den Krisenfall. Die Folge ist eine dauerhafte Genehmigungspflicht für längere Auslandsaufenthalte.

Seit dem 1. Januar 2026 ergibt sich daraus eine konkrete Verpflichtung: Männer im Alter zwischen 18 und 45 Jahren müssen sich vor einem geplanten Aufenthalt im Ausland von mehr als drei Monaten an ein Bundeswehr-Karrierecenter wenden. Dort ist eine Genehmigung einzuholen. Diese Regelung erfasst unterschiedliche Lebenssituationen gleichermaßen, unabhängig davon, ob es sich um berufliche, familiäre oder akademische Gründe handelt.

Der Gesetzestext selbst sieht eine Einschränkung bei möglichen Ablehnungen vor. Eine Versagung der Genehmigung soll demnach nur erfolgen, wenn eine Einberufung zum Wehrdienst konkret bevorsteht. Dennoch bleibt die Antragspflicht bestehen, unabhängig davon, ob eine tatsächliche militärische Verwendung absehbar ist.

Im Bundesverteidigungsministerium ist die Tragweite dieser Regelung erkannt worden. Eine Sprecherin bestätigte, dass die Genehmigungspflicht grundsätzlich auch außerhalb eines Spannungs- oder Verteidigungsfalls gilt. Gleichzeitig wurde als Ziel eine „belastbare und aussagekräftige Wehrerfassung“ benannt.

Parallel dazu arbeitet das Ministerium an Ausnahmeregelungen, um zusätzliche Verwaltungsbelastungen zu begrenzen. Konkrete Verfahren oder abschließende Abläufe liegen bislang jedoch nicht vor. Eine „endgültige Skizzierung des zu integrierenden Prozesses“ sei derzeit noch nicht möglich, heißt es aus dem Ministerium.

Damit steht eine rechtlich verbindliche Verpflichtung bereits im Raum, während die praktische Umsetzung noch nicht vollständig definiert ist.