Klatsche für RKI und Lauterbach? Gericht hält Genesenenstatus-Verkürzung durch RKI für rechtswidrig

Das RKI hatte – unter den neuen rechtlichen Rahmenbedingungen, die Karl Lauterbach geschaffen hat – vor kurzem den Genesenenstatus auf drei Monate verkürzt. Nun hat das Verwaltungsgericht Berlin die „bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer“ dieses Genesenenstatus als rechtswidrig eingestuft. Ein Bericht zeigt auf, dass die Bundesregierung selbst nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz hätte entscheiden müssen. Die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung seien durch die Übertragung dieser Rechte überschritten worden. Die Übertragung hatte Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach durchgesetzt, inzwischen aber erklärt, „selbst “ wieder entscheiden zu wollen.

Lauterbach und RKI: Genesenenstatus-Entscheidung hätte nicht übertragen werden dürfen

„Das Verwaltungsgericht Berlin hat die bundesrechtliche Verkürzung der Geltungsdauer des Corona-Genesenenstatus durch das Robert-Koch-Institut (RKI) für rechtswidrig erklärt. Das geht aus einem Beschluss von Mittwoch hervor, der am Donnerstag veröffentlicht wurde.

Über die Geltungsdauer des Genesenenstatus habe nach den Verordnungsermächtigungen im Infektionsschutzgesetz die Bundesregierung selbst zu entscheiden, hieß es zur Begründung. Indem diese die Entscheidung, bei welchen Personen von einer Immunisierung auszugehen ist, auf das RKI als Bundesoberbehörde übertragen habe, seien die Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung überschritten worden.

Konkret ging es in dem Verfahren um Eilanträge von zwei Personen, die nicht gegen das Coronavirus geimpft sind und im Oktober 2021 positiv auf das Virus getestet wurden. Sie wehrten sich gegen die aufgrund der Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeveordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung durch das RKI vorgenommenen Verkürzung der Geltungsdauer des Genesenenstatus von sechs auf drei Monate.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beträgt die Geltungsdauer für die Antragsteller bis auf Weiteres sechs Monate. Gegen den Beschluss kann noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (VG 14 L 24/22).“

Bericht mit Material der dts Nachrichtenagentur

Foto: Robert-Koch-Institut, über dts Nachrichtenagentur