Rechtsanwältin: Corona-Testpflicht in Betrieben ohne Rechtsgrundlage

Bundeskanzlerin und Länderchefs haben über das weitere Vorgehen bezüglich der Corona-Maßnahmen entschieden. Das neue Beschlusspapier sieht eine nationale Teststrategie vor und soll nun auch Unternehmen in die Pflicht nehmen. Geht es nach dem Willen der Kanzlerin, sollen Schnelltests in Unternehmen schon ab April 2021 verpflichtend werden. Unternehmer sollen es ihren Mitarbeitern ermöglichen, sich einmal pro Woche kostenlos testen zu lassen.

Maximaler organisatorischer Aufwand

Die Wirtschaft jedoch zeigt sich bislang wenig begeistert von dieser Idee. Der Hauptgeschäftsführer des BAVC (Bundesarbeitgeberverband Chemie) erklärte, dass „die Umsetzung dieser Maßnahme zu maximalem organisatorischem Aufwand bei minimalen Effekten für den Gesundheitsschutz führe“.

Fraglich ist zudem, ob diese Verordnung überhaupt eine rechtliche Grundlage hat. Dieser Frage ist „Epoch Times“ nachgegangen und hat dazu die Rechtsanwältin Christiane Ringeisen aus Rüsselsheim am Main befragt. Ringeisen schickte vorneweg, dass bei den Arbeitgebern zwischen Krankenhaus und Pflegeheim unterschieden werden müsse. Da gebe es entsprechende Verordnungen in den einzelnen Bundesländern zum Schutz vulnerabler Personengruppen. Ärzte und Pfleger hätten bezüglich des Infektionsschutzes eine besondere Aufgabe. Sie würden direkt am Menschen arbeiten.

Grundsätzlich könne ein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer jedoch nicht verlangen, sich einem Test unterziehen zu müssen. Das müsse in beiderseitigem Einverständnis geschehen. Es müsste in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag selbst drinstehen. Eine einseitige Anordnung, dass man in die körperliche Integrität eines Arbeitnehmers eingreifen dürfe, gebe es derzeit nicht, so die Anwältin.

Zwar stehe eine Betriebsvereinbarung über dem Arbeitsvertrag. Doch wenn es im Arbeitsvertrag dazu keine Regelung gebe, könne der Arbeitnehmer eine Testpflicht verweigern. Zudem müsse geprüft werden, ob so eine Betriebsvereinbarung überhaupt verhältnismäßig sei, weil es ja um die körperliche Integrität von Arbeitnehmern gehe, so Ringeisen. „Wenn man jemandem in der Nase oder im Rachen bohre und körperliche Substanzen entnehme, könne man denjenigen verletzen. Zudem können Tests allergische Reaktionen hervorrufen.“

Solange der Arbeitsvertrag nicht die gesetzliche Grundlage für eine Test-Verordnung hergebe, könne ein Arbeitnehmer den Test verweigern. Konsequenzen könnten Abmahnung, Freistellung oder Kündigung sein, welche dann vor Gericht angefochten werden müssten. Eine Rechtsgrundlage für eine Testpflicht gebe es aber derzeit nur im medizinischen Bereich.