Oberlandesgericht Karlsruhe stützt Weimarer Richter

Der Weimarer Familienrichter Christian Dettmar, dem aufgrund seines Urteils zur Masken- und Testpflicht an zwei Schulen in Thüringen Rechtsbeugung vorgeworfen wurde, erhielt nun Rückendeckung vom Oberlandesgericht Karlsruhe. In dem Beschluss zeigt das OLG Karlsruhe auf, dass das Familiengericht gemäß § 1666 BGB verpflichtet ist, nach pflichtgemäßem Ermessen Vorermittlungen einzuleiten. Ein Familiengericht könne die Prüfung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, nicht einfach auf das Verwaltungsgericht verlagern. Nichts anderes hatte der Weimarer Richter getan.

Mutter hatte gegen schulische Corona-Maßnahmen geklagt

Das OLG Karlsruhe hatte den Beschluss getroffen, da eine Mutter aus Pforzheim gegen die schulischen Corona-Maßnahmen geklagt hatte. Sie sah das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder gefährdet. Das Pforzheimer Familiengericht wollte den Fall offenbar nicht untersuchen und verwies an das Verwaltungsgericht. Die Mutter hingegen hatte argumentiert, dass der Gegenstand des Verfahrens eine Angelegenheit der Personenfürsorge sei, für die allein das Familiengericht zuständig sei.

Das OLG Karlsruhe hob den Beschluss des Pforzheimer Familiengerichts auf: das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindeswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

Der Beschluss zeigt, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Familienrichters rechtlich korrekt ist. Er hatte nach sorgfältiger Prüfung von drei unabhängigen Gutachtern die Corona-Maßnahmen Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, Abstandhalten und Schnelltests für zwei Schulen verboten.

Der Urteilskraft des Richters, dem unterstellt wurde, sich mit „Querdenkern“ gemeinzumachen oder Rechtsbeugung begangen zu haben, wurde mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe der Rücken gestärkt. Christian Dettmar hat nicht, wie vom Kultusministerium Thüringen kolportiert, den Pfad der Legalität verlassen. Im Gegenteil: Er ist seiner richterlichen Pflicht, den Sachverhalt sorgfältig zu untersuchen und aufgrund von unabhängigen Fachgutachten Recht zu sprechen, tadellos nachgekommen.