Epidemische Lage um drei Monate verlängert…

Nun hat der Bundestag die sogenannte epidemische Lage in Deutschland verlängert – um drei Monate. Der Bundestag stimmte am 4. März in namentlicher Abstimmung über das Gesetz, das damit die Notlage bis zum 30. Juni festschreibt. Damit ist nicht festgeschrieben, dass die Maßnahmen bis zu diesem Zeitpunkt anhalten werden. Vielmehr übergibt der Bundestag damit der Regierung praktisch weitreichende Maßnahmen.

Grundlage für die Maßnahmen

Nur bei einer „epidemischen Notlage“ kann die Regierung – hier zusammen mit den Landesregierungen – überhaupt in Grundrechte eingreifen. Dies war der politische Knackpunkt, als im November das Infektionsschutzgesetz beschlossen wurde. Nun hat auf dieser Basis der Bundestag mit 368 zu 293 Abgeordneten dafür gestimmt, die epidemische Notlage zu verlängern.

Damit können die Länder sowohl Schließungen als Maßnahme veranlassen wie auch Kontaktbeschränkungen verfügen. Dabei gab es in Anbetracht der aktuellen Diskussionen (so jedenfalls die Vermutung von Beobachtern) eine Erweiterung. Diese Beschränkungen müssen sich nun nicht mehr am Inzidenzwert ausrichten, sondern können „andere Kennzahlen berücksichtigen“. In Frage kommt der R-Wert, der die Dynamik der statistischen Ansteckungen pro Infiziertem beschreibt.

Auch Impfraten in der Bevölkerung könnten für die Bestimmung der Maßnahmen herangezogen werden.

Die Lockerungen, die am Tag zuvor von der sogenannten Merkel-Runde mit Ministerpräsidenten beschlossen worden waren, umfassen mehrere Stufen und gelten Kritikern wie Karl Lauterbach als Einfallstor für die dritte Welle, während Andere der Meinung sind, die Lockerungen gingen nicht weit genug.

Die Regierungen können auch solche Stufen ohne weitere Genehmigung durch Parlamente beschließen. Die epidemische Notlage wiederum zu definieren – im Bundestag – ist unter Kritikern gleichfalls umstritten. Denn nicht alle Bevölkerungsteile sind gleichmäßig betroffen, sondern vielmehr bezogen auf den schwerwiegenden Verlauf überwiegend die ältere Bevölkerung.