Strafbarkeit ärztlicher Suizidbeihilfe aufgehoben

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Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. Februar 2020 ein Urteil gefällt, wonach die Strafbarkeit ärztlicher Suizidbeihilfe für „nichtig“ erklärt worden ist. Ein neues Gesetz könnte eine Legalisierung der aktiven Sterbehilfe in einem bestimmten Rahmen beinhalten. Eine Umfrage zeigt, dass 72 Prozent der Deutschen die Legalisierung der aktiven Sterbehilfe mittels Verabreichung tödlich wirkender Mittel befürworten. Die Umfrage wurde vom Meinungsforschungsinstitut Yougov durchgeführt.

Passive Sterbehilfe mit großer Unterstützung

83 Prozent der Deutschen unterstützen die passive Sterbehilfe, also die Abschaltung lebenserhaltender Maßnahmen. Passive Sterbehilfe ist in Deutschland legal, wenn eine Willensäußerung des Betroffenen oder eine gültige Patientenverfügung vorliegen. 75 Prozent der Befragten unterstützen den sogenannten assistierten Suizid – wenn beispielsweise ein Arzt einem todkranken Patienten ein tödlich wirkendes Mittel beschafft, welches der Kranke aber eigenständig einnimmt.

Aktuell wird im Bundestag über ein neues Sterbehilfe-Gesetz diskutiert. Der Deutsche Ärztetag reagierte bereits auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts und strich das Verbot der ärztlichen Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung. Zugleich machte er klar, dass Ärzte und Ärztinnen primär dem Leben verpflichtet seien.

Die Delegierten des Deutschen Ärztetags entschieden mit deutlicher Mehrheit, das bisherige Verbot der Suizidbeihilfe aus der Berufsordnung zu streichen. Der Satz: „Der Arzt darf keine Hilfe zur Selbsttötung leisten“ wird nun nach dem Beschluss gestrichen. Die Streichung des Satzes aus der Berufsordnung sei jedoch keine Verpflichtung zur Suizidbeihilfe, hieß es.

Grundsätzlich bleibe ärztliches Handeln von einer lebens -und gesundheitsorientierten Zielrichtung geprägt. Aufgabe sei es laut Berufsordnung, Leben zu erhalten, die Gesundheit zu schützen und wiederherzustellen, Leiden zu lindern und Sterbenden Beistand zu leisten. Niemand könne zudem verpflichtet werden, Suizidhilfe zu leisten. Lediglich die einzelne Gewissensentscheidung eines Arztes, einem todkranken Menschen Suizidhilfe zu leisten, werde keine berufsrechtlichen Konsequenzen mehr haben, so die Delegierten des Deutschen Ärztetags.